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Track 05-06 | Erbschaftsteuer: Verwaltung präzisiert ErbStR 2019 zu Verwaltungsvermögen
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Das gilt allerdings nicht, wenn neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden und die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Diese Rückausnahme gilt nach Auffassung der Verwaltung aber nur für Beherbergungsbetriebe.
Ausführungen in den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zum Verwaltungsvermögen haben offenbar zu Missverständnissen geführt. Es geht um ein Thema, das sicherlich nicht für alle Hörer zum Alltag gehört. Nämlich um die Befreiung von der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen mit Grundstücken, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Noch genauer: um Grundstücke mit einem Bezug zum eigenen Gewerbe. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu gleich zwei Verfügungen veröffentlicht.
In § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG heißt es im ersten Satz: Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile sowie grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Im zweiten Satz werden dann einige Fallgestaltungen gen...