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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 20 | Restschuldbefreiung: Versteuerung des Gewinns durch Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten

Das FG Münster hat entschieden, dass auch bei der Aufgabe eines Betriebs nach der Insolvenzeröffnung ein Zusammenhang der durch die Restschuldbefreiung wegfallenden Verbindlichkeiten mit der Betriebsaufgabe bestehe. Es sei auch in diesen Fällen von einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszugehen. Der durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei im Jahr der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen. Das letzte Wort hat der BFH.

Der Bundesfinanzhof muss sich mit einer interessanten Frage im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung befassen.

Insolvenzschuldner, die natürliche Personen sind, können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt es nach dem Ablauf der Wohlverhaltensphase zur Befreiung von den bisher nicht erfüllten Verbindlichkeiten. Soweit betriebliche Verbindlichkeiten entfallen, entsteht steuerlich ein Gewinn. Dieser ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich erst in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Jetzt kommt es ja im Zusammenhang mit Insolvenzen nicht selten vor, dass ein B...