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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 13 | Sonstige Einkünfte: Wahlkampfkosten sind steuerlich nicht abziehbar

Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen gem. § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch für erfolglose Bewerber. Zu den nicht abzugsfähigen Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden.

Auch bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs geht es um sonstige Einkünfte. Dieses Mal aber nicht um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern um die Bezüge von Abgeordneten. Diese sind ja nach § 22 Nr. 4 EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen. In dem Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Frage: Kann ein erfolgloser Bewerber um ein Mandat die Kosten für seinen Wahlkampf steuermindernd geltend machen?

Ausdrücklich heißt es in Satz 3 der Vorschrift: Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Streitfall kandidierte die Klägerin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl. Da ihr Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parla...