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BMF 23.04.2020 IV A 3 - S 0261/20/10001 :005, NWB 18/2020 S. 1314

Lohnsteuer | Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

Arbeitgebern können laut die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.