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Investmentsteuer | Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen in der Corona-Krise
Das BMF stellt mit Schreiben v. klar, dass passive Grenzverletzungen zwischen dem und dem bei Investmentfonds grds. keinen wesentlichen Verstoß i. S. des Rz. 2.18 des BMF-Anwendungsschreibens v. (BStBl 2019 I S. 527) darstellen und daher nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet werden. Eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem wird ebenso bei Spezial-Investmentfonds nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG angesehen.