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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 583/18

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - (AVItech)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Fundstelle(n):
LAAAH-47390

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