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Auslandstätigkeitserlass
I. Unilateraler Steuerverzicht Deutschlands – Voraussetzungen
[i]Einseitiger BesteuerungsverzichtAuf Grundlage der Erlass-Ermächtigung in § 34c Abs. 5 EStG besteht seit vielen Jahren der noch immer in wesentlichen Teilen unverändert gültige sog. Auslandstätigkeitserlass ( – ATE NWB RAAAA-76942). Dieser nimmt den für bestimmte Auslandstätigkeiten gezahlten Arbeitslohn einseitig und unabhängig von einem etwaigen Steuerzugriff im Tätigkeitsstaat (vgl. Abschnitt VI 1 Satz 2 ATE) in Deutschland als Billigkeitsmaßnahme (vgl. Gosch, DStZ 1988 S. 136, 137 m. w. N.) von der Besteuerung aus.
Der [i]Katalog begünstigter Tätigkeiten Erlass gilt nicht für aus inländischen öffentlichen Kassen vergütete Tätigkeiten und darüber hinaus nur im Fall von Einsätzen in Nicht-DBA-Staaten (Abschnitt V und II ATE). Begünstigt sind nach Abschnitt I ATE Tätigkeiten im Zusammenhang mit
- Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber; 
Reine Akquisition (Ausschreibungen ausgenommen), privatwirtschaftliche finanzielle Beratung und Tätigkeiten des Bordpersonals auf Seeschiffen sind nicht begünstigt.