Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1, KN-Codenummer 7326 9098, KN Codenummer 8716 9090, AV Nr. 3 Buchst. b. Abschn. XVII Anm. 3, VO (EU) Nr. 728/2013, EGV Nr. 2658/87 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, EGV Nr. 2658/87 Anh I, VO (EU) Nr. 1006/2011, VO (EU) Nr. 927/2012
Zolltarifliche Einreihung von sogenannten Lenk- und Bockrollen
Leitsatz
1. Jeweils unter anderem aus einer rechteckigen Befestigungsplatte aus Stahl mit vier Befestigungslöchern sowie einem Rad
zusammengesetzte drehbare sogenannte Lenkrollen und feste sogenannte Blockrollen, die als Transporthilfe an eine Vielzahl
von Waren wie z.B. Paletten aus Kunststoff oder Holz, runde oder eckige Bodenplatten aus Kunststoff oder Holz, Kunststoffbehälter,
Transportkoffer, Rahmenkonstruktionen aus Metall, Fässer oder Lautsprecher in Gehäusen angebracht werden können, wobei die
Hauptwaren als Rollbehälter, mobile Regale, rollbare Gerüste, Rollbretter, Pflanzenroller, Fassroller, sogenannte Möbelhunde,
Handwagen oder mobile Lautsprecher eingesetzt werden können (im Urteilsfall: Einfuhr durch einen Unternehmer, der sogenannte
Rolltransporter an Supermarktketten zum Transport von Waren vertreibt), sind nicht als „Teile” für nicht selbstfahrende Fahrzeuge
in die KN-Codenummer: 8716 9090 900 (Zollsatz 1,7 %), sondern in die KN-Codenummer: 7326 9098 (Zollsatz: 2,7 %) einzureihen,
wenn sie zwar zweifelsfrei zum Zusammenbau mit anderen Waren bestimmt sind, der Zusammenbau aber nicht nicht zwingend durch
den Einführer erfolgt, die Rollen vielmehr auch gesondert in den Handel gebracht werden können und ihre hauptsächliche Zweckbestimmung
im Augenblick der Zollabfertigung nicht erkennbar ist (gegen ).
2. Für die streitigen Einfuhren aus China in den Jahren 2012 und 2013 richtet sich die zolltarifliche Einreihung für 2012
nach der KN in der Fassung der DVO (EU) Nr. 1006/2011 v. (ABl EU L 282/1) und für 2013 in der Fassung der DVO (EU)
Nr. 927/2012 vom (ABl EU L 304/1); für die ab September 2013 angemeldeten Lenk- und Blockrollen folgt die Einreihung
in die KN-Codenummer 7326 9098 aus der ab dem geltenden DVO (EU) Nr. 728/2013 v. , an deren Gültigkeit
keine Zweifel bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-47262
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