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FG Münster | Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter einer polnischen Sp.z o.o.
Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter greift auch bei einer Gewinnausschüttung, für die das polnische Gesellschaftsrecht Anwendung findet.
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung seines Einzelunternehmens an eine GmbH. Außerdem war er an verschiedenen Unternehmen, u. a. an in Polen ansässigen Gesellschaften (SP.z o.o.) mehrheitlich beteiligt. Eine dieser Gesellschaften fasste 2004 und 2005 Gewinnverwendungsbeschlüsse, denen zufolge ihr Gewinn zu 75 % (für 2003) bzw. zu 25 % (für 2004) an die Gesellschafter verteilt wurde. Dabei wurde die Fälligkeit bestimmt auf den bzw. . Zu einer Auszahlung der auf den Kläger entfallenden Beträge [i]Entsteht der Dividendenanspruch im Zeitpunkt des Beschlusses der Gesellschafter, kommt es nicht auf eine spätere Fälligkeit ankam es jedoch nicht. Denn durch Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2005 änderte die Gesellsch...