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Beruf | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Die Beteiligung am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis ist mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar und schließt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO). Die hoheitliche Tätigkeit muss nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen.
Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. [i]Zum Syndikus-Steuerberater Günther/Grupe, NWB 22/2019 S. 1613Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ergibt sich hierbei insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Ma...