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Insolvenz | Kein Bargeschäftsprivileg bei besichertem Gesellschafterdarlehen
Das sog. Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) greift bei Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren nach dem (Anfechtungsreform) eröffnet worden ist.
Im Anschluss an die Entscheidung des , NWB PAAAH-10725) stellt das Oberlandesgericht klar, dass die Besicherung eines Gesellschafterdarlehens eben nicht mit einem üblichen Umsatzgeschäft des allgemeinen [i]Schädlich, NWB 33/2019 S. 2440Geschäftsverkehrs gleichgesetzt werden kann, weshalb auch das Bargeschäftsprivileg nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr erfolgt nach Ansicht des Gerichts im Fall der Besicherung des Gesellschafterdarlehens der Abfluss letzter, womöglich einzig verbliebener werthal...