Instanzenzug: ArbG Magdeburg Az: 3 Ca 1727/15 HBS Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 151/17 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
2Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
3Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
4Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
5Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
6Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
7I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.382,20 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
8II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
9III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:190220.U.5AZR183.18.0
Fundstelle(n):
UAAAH-46914