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Corona-Krise: Nichteinhaltung der Investitionsfrist i. S. von § 7g EStG – Gesetzgeber ist gefordert
Leserfrage
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Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Problem
Unternehmer, [i]Investitionsfrist kann nicht eingehalten werdendie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet haben, haben bis zum Zeit, die Investition durchzuführen. Aufgrund der Corona-Krise werden viele Unternehmer hierzu aber nicht in der Lage sein, weil ihnen aktuell die Mittel für die Investition fehlen.
Gibt es Möglichkeiten, den Investitionszeitraum zu verlängern oder aber die steuerlichen Nachteile aus der Nichtdurchführung der Investition abzumildern?
Antwort
1. Handlungsmöglichkeiten des Unternehmers
1.1 Verlängerung des Investitionszeitraums nicht möglich
[i]Frist endet regulär am 31.12.2020Der Unternehmer kann den Investitionszeitraum nicht verlängern, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist: Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Bildung folgenden Wirtschaftsjahres durchzuführen, also bis zum .
Anderenfalls ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, d. h. im Jahr 2017. Es kommt damit zu einer Einkommenserhöhung und Steuernachzahlung für 2017, die nach § 233a Abs. 2 AO mit 6 % p. a. seit dem zu verzinsen ist. S. 445
Die Zinsfestsetzung sollte angesichts der verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von 6 % in jedem Fall durch einen Einspruch angefochten werden. Hier könnte es noch zu einer Minderung des Zinssatzes durch das BVerfG kommen.
1.2 Vorzeitige freiwillige Rückgängigmachung
[i]Freiwillige vorzeitige Auflösung Kann der Unternehmer bereits absehen, dass er die Investitionsfrist nicht einhalten wird, und hat er seine Steuererklärung für 2019 noch nicht erstellt, kann er den Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung für 2019 – oder auch in verfahrensrechtlich noch offenen Vorjahren – nach § 7g Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG freiwillig vorzeitig auflösen und auf diese Weise den Verzinsungszeitraum abkürzen.
Diesem Vorteil steht aber die sofort fällige Steuernachzahlung für 2017 gegenüber; außerdem ist der Vorteil aus der Verkürzung des Zinszeitraums nicht so groß, falls der Zinssatz von 6 % durch das BVerfG für nichtig erklärt werden sollte.
1.3 Stundung und Erlass
Für die Steuernachzahlung und die Zinszahlung, die aufgrund der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags entstehen, kann ein Stundungs- oder Erlassantrag gestellt werden:
Stundungen [i]Zinslose Stundung möglichvon Steuern gem. § 222 AO werden aufgrund des derzeit ohne dezidierte Prüfung zinslos gewährt. Dies sollte m. E. auch für die Zinsen gelten, weil der Stundungsgrund für beide Abgabenarten gegeben ist.
Ein [i]Erlassantrag muss begründet werdenErlass i. S. von § 227 AO müsste hingegen im Einzelfall mit aussagekräftigen Zahlen zur Vermögenslage begründet werden, so dass die sog. Erlassbedürftigkeit bejaht werden kann. Dies wird bei vielen Unternehmen zwar theoretisch möglich sein; der bürokratische Aufwand für die substantiierte Darlegung eines Erlassantrags zieht aber Arbeitskraft ab, die derzeit an anderer Stelle, etwa im Bereich der Sanierung, der Rückabwicklung von Verträgen oder der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, dringend benötigt wird.
2. Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung
2.1 Handlungspflicht von Legislative und Exekutive
[i]§ 7g EStG bezweckt Entlastungen bei InvestitionenDie Ausführungen im Abschnitt 1 zeigen, dass Unternehmer im Bereich des § 7g EStG finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, die dem Zweck des § 7g EStG, der steuerlichen Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen bei Investitionen, widersprechen. Es wäre daher verkehrt, diese aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen mit dem Hinweis abzutun, dass „nur“ der steuerliche Vorteil, der aufgrund der Bildung des Investitionsabzugsbetrags entstanden ist, rückgängig gemacht wird.
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung sollten daher tätig werden und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen im Bereich des § 7g EStG fördern. In Betracht kommen die in den folgenden Abschnitten dargestellten Maßnahmen.