BFH - X R 7/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 22 Nr 1a, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 2, EStG § 10 Abs 1a Nr 1
Rechtsfrage
Sind die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten steuerpflichtigen Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i.S. des § 22 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen, obwohl im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessführungskosten noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang es zu steuerpflichtigen Einkünften kommen wird, da allein der vom Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestellte Antrag den Rechtscharakter des --zuvor steuerlich unbeachtlichen-- Aufwands beim Geber ändert und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirkt?
Ehescheidung; Lebensführung; Realsplitting; Sonstige Einkünfte; Unterhalt; Werbungskosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang
Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 154 Nr. 6
BFH/PR 2024 S. 154 Nr. 6
EStB 2024 S. 140 Nr. 4
FR 2024 S. 525 Nr. 11
NJW 2024 S. 992 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 235
DAAAH-46869