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Neue Grundsätze zur Abrechnung bei einheitlichen Abmahnungen
Der Bundesgerichtshof (, NWB YAAAH-29745) hat mit dem „Novembermann“ für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Urheberrecht ein richtungweisendes und für die Rechnungsstellung folgenreiches Urteil zum Umfang „derselben Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG gefällt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
„Dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG
[i]Abmahnung gegenüber nicht verbundenen AdressatenIm Wesentlichen gleichlautende, berechtigte Abmahnungen gegenüber nicht verbundenen Adressaten in engem zeitlichem Zusammenhang wegen rechtswidrigen Verbreitens (§ 17 Abs. 1 UrhG) von Vervielfältigungsstücken, die aus derselben Quelle stammen, stellen dem BGH zufolge eine Angelegenheit i. S. des § 15 Abs. 2 RVG dar.
[i]Ergänzter AuftragEine Angelegenheit kann nach dem BGH auch vorliegen, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzungen zu ermitteln, vor seiner Beendigung noch ergänzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die verschiedenen Gegenstände bei gerichtlicher Geltendmachung aufgrund unterschiedlicher Sitze der Abgemahnten nicht in einem Verfahren erfolgen können, denn der Anwalt kann zumindest außergerichtlich seine Tätigkeit aufgrund der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit in einem einheitl...