Arbeitslohn, Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, Summenbescheide nach § 28f SGB IV
Leitsatz
Die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund von Summenbescheiden nach
§ 28f SGB IV führt bei Arbeitnehmern mangels individueller Zuordnung nicht zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung
und damit nicht zu Arbeitslohn.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8 DStR 2020 S. 880 Nr. 17 DStR 2020 S. 920 Nr. 18 DStRE 2020 S. 570 Nr. 9 EFG 2020 S. 728 Nr. 10 EStB 2020 S. 277 Nr. 7 GStB 2020 S. 285 Nr. 8 NAAAH-46669
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