BGH Beschluss v. - 3 StR 229/19

Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss

Gesetze: § 203 StPO, § 207 StPO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 74/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bezweifelt, weil der hierzu verwendete Vordruck nicht vollständig ausgefüllt worden ist, liegt ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt, nicht vor.
Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (, NStZ 2000, 442 f.). Deshalb muss das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat ( u.a., NStZ-RR 2000, 114 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Dabei ist die Verwendung von Vordrucken grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; , NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Ein Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss (OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8).
Danach war der Eröffnungsbeschluss hier wirksam. Zwar sind in dem von drei Richtern unterzeichneten Vordruck, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, wesentliche Rubriken nicht ausgefüllt, die in dem dem Angeklagten zugestellten Eröffnungsbeschluss offensichtlich von der Geschäftsstelle ergänzt worden sind. So ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich der Name angegeben. Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort fehlen. Ebenso ist das Datum der Anklage nicht aufgeführt. Gleichwohl ist - auch unter Außerachtlassung der durch die Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzungen (vgl. insoweit OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO) - den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss bereits mit dem richterlich unterzeichneten Vordruck Genüge getan. Denn dieser hat immerhin den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthalten, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte.
Gericke     
        
Spaniol     
        
Berg   
        
Anstötz     
        
Erbguth     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR229.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-46468