Kommunalabgabenrecht
2024
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Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Härteausgleichsverordnung – BayHärteV)
vom
Auf Grund des Art. 19a Abs. 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom (GVBl. S. 266) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 1 Kommission
(1) 1Die Kommission nach Art. 19a Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) führt den Namen „Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge“. 2Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist.
(2) 1Mitglieder der Kommission, die Bedienstete des Freistaates Bayern sind, üben ihr Amt als unentgeltliche Nebentätigkeit auf Veranlassung des Dienstherrn aus. 2Im Übrigen sind die Mitglieder der Kommission ehrenamtlich tätig. 3Reisekostenvergütung wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt. 4Satz 3 gilt auch für Mitglieder der Kommission, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum ...