Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuererklärung 2019
Aktuelle Entwicklungen und Hilfestellungen zum Ausfüllen des amtlichen Formulars
Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen Überblick über wesentliche Entwicklungen des Gewerbesteuerrechts (insbesondere im Verlauf des Jahres 2019) und gibt Hilfestellungen für die Anfertigung der Gewerbesteuererklärung 2019. Die Gliederung orientiert sich am Aufbau der amtlichen Formulare für die Gewerbesteuererklärung und für die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) finden Sie unter NWB KAAAH-39127 die Erklärungsvordrucke für die Gewerbesteuer 2019.
I. Gewerbesteuererklärung
1. Allgemeine Angaben
a) Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach
[i] Zeilen 1-23 Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 EStG handelt.
[i] Zeilen 24, 25 Die Gewerbesteuerpflicht beginnt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister; bloße Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht (vgl. ausführlich zu Vorbereitungshandlungen /St 251). Sie endet mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Für Kapitalgesellschaften und verwandte Rechtsformen wird gem. § 2 Abs. 2 GewStG gesetzlich unterstellt, dass die gesamte Tätigkeit, d. h. auch die Vorbereitungs- und Abwicklungstätigkeit, gewerblich ist.
aa) Besonderheiten bei Einzelunternehmen
[i]Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten des EStGIm Rahmen der Gewerbesteuerpflicht eines Einzelunternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit zur selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG insbesondere dann problematisch, wenn der Steuerpflichtige keinen S. 1180Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, sondern einen „ähnlichen“ Beruf ausübt. Regelmäßig scheitert der Steuerpflichtige mit der Argumentation, eine bestimmte berufliche Tätigkeit sei einem der Katalogberufe ähnlich. So verneinte die Rechtsprechung eine freiberufliche Tätigkeit für einen Rentenberater i. S. des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (, BStBl 2019 II S. 532, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 1 BvR 2278/19; und , BStBl 2019 II S. 528, Verfassungsbeschwerde mit Beschluss v. - 1 BvR 2127/19 nicht zur Entscheidung angenommen). Bejaht wurde eine freiberufliche Tätigkeit hingegen für einen Prüfingenieur (, BStBl 2019 II S. 580). Unverändert streitanfällig ist weiterhin die Frage, wann ein Grundstückshandel den Bereich der Vermögensverwaltung verlässt und als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. zur sog. Drei-Objekt-Grenze BStBl 2004 I S. 434).
[i]Mehrere BetriebeUnterhält ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art, liegt eine entsprechende Vielzahl von Gewerbebetrieben vor. Für jeden dieser Betriebe ist eine eigene Gewerbesteuererklärung abzugeben. Auch gilt der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG für jeden Betrieb.
bb) Besonderheiten bei Personengesellschaften
[i]Mitunternehmerschaft als SteuerschuldnerAnders als für Zwecke der Einkommensteuer sind Personengesellschaften nicht transparent, sondern selbst steuerpflichtig (zu [ausländischen] Private Equity/Venture Capital Fonds vgl. , BStBl 2014 II S. 764; zur Gewerbesteuerpflicht der Freiberufler-GmbH & Co. KG vgl. , BStBl 2013 II S. 79; zum sog. Treuhandmodell vgl. , BStBl 2010 II S. 751).
[i]Gewerbesteuerpflicht und AbfärbewirkungNeue Entwicklungen gibt es hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft, die nur aufgrund der sog. Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) gewerbliche Tätigkeit erzielt:
[i]Adrian, StuB 21/2019 S. 817 § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG sieht vor, dass gewerbliche Einkünfte auch dann vorliegen, wenn eine Personengesellschaft selbst zwar vermögensverwaltend tätig ist, aber eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft hält. Bisher wurde daraus die Konsequenz gezogen, dass auch die Einkünfte der eigentlich vermögenswaltend tätigen „Ober“gesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. H 2.1 (2) GewStH). Der , NWB HAAAH-24029) hat nun entschieden, dass diese Fiktion zwar für einkommensteuerliche Zwecke gilt. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass danach ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Denn in diesem Fall fingiere das Einkommensteuerrecht allein aus einem Vereinfachungsbedürfnis bei der Gewinnermittlung einkommensteuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dazu führen würde, dass ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Dies sei gewerbesteuerrechtlich nicht geboten. Andernfalls enthielte § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer. Bezogen auf die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG ist diese Ungleichbehandlung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer nach Auffassung des BFH jedoch sachlich gerechtfertigt.
[i]Gemischte Einkünfte: Abfärbung auch bei Verlusten aus gewerblicher TätigkeitNach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft auch dann als Gewerbebetrieb, wenn diese neben vermögensverwaltenden auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Mit Urteil v. - IV R 5/15 (BStBl 2020 II S. 118) S. 1181hatte der BFH entschieden, dass es nicht zu einer solchen „Abfärbung“ kommt, wenn (isoliert betrachtet) die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit negativ sind. Mit der Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 im Rahmen des JStG 2019 hebelt der Gesetzgeber diese Rechtsprechung aus und stellt klar, dass (für § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 und 2) eine Abfärbung auch dann eintritt, wenn die gewerbliche Tätigkeit isoliert betrachtet zu einem Verlust führt.
Vor dem Hintergrund des ( NWB HAAAH-24029) führt § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG nur für solche Personengesellschaften zur Gewerbesteuerpflicht, die selbst auch gewerbliche Einkünfte erzielen (Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1), nicht jedoch für solche, die selbst vermögensverwaltend tätig sind, aber an einer gewerblichen anderen Personengesellschaft beteiligt sind, die Verluste erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alterative 2).
Bei Personengesellschaften bilden Betriebe verschiedener Art grds. einen einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. R 2.4 Abs. 3 GewStR).
[i]Besonderheiten bei atypisch stillen GesellschaftenDie Ausführungen zu Personengesellschaften gelten für atypisch stille Gesellschaften entsprechend. Zu beachten ist allerdings, dass persönlicher Schuldner der Gewerbesteuer nicht die atypisch stille Gesellschaft, sondern der Inhaber des Handelsgeschäfts ist (vgl. R 2.4 Abs. 5 und R 5.1 Abs. 2 GewStR).
[i]Zeile 40: Umsetzung des § 36a EStGIst inländische Kapitalertragsteuer nicht in voller Höhe anrechenbar, da die Voraussetzungen des § 36a EStG (Anti-„Cum/Cum“-Regelung) nicht vorliegen, kann der Steuerpflichtige den Abzug des nicht anrechenbaren Teils (drei Fünftel der Kapitalertragsteuer) beantragen. Da Personengesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer ein eigenständiges Steuersubjekt sein können, ist der Antrag für diese gesondert in Zeile 40 vorzunehmen. Für Einzelunternehmer oder Körperschaften ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich, da der Abzug bereits über die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung im Gewinn aus Gewerbebetrieb (Zeile 33) enthalten ist.
b) Inländische Betriebsstätte des Gewerbebetriebs
[i] Zeilen 19-21 Ein Gewerbebetrieb wird im Inland betrieben und unterliegt damit der Gewerbesteuer, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (vgl. zu ausländischen gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften BStBl 2014 I S. 1258, Tz. 3.3).