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Abgabenordnung | Verpflichtung zur Erfassung der Bareinnahmen in einem Kassenbehältnis – Hosentasche als Kasse
Die Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO entfällt auch nicht bei Nichtvorliegen einer Ladenkasse. Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt werden kann. Deshalb kann laut „zur Not auch die Hosentasche als Kasse im Sinne der Vorschrift“ anzusehen sein.