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Lohnsteuer | Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise bis 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei
Mit wird es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der außergewöhnlichen Situation steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren („Corona-Beihilfe“).
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: (1) Anwendung für alle Arbeitnehmer; (2) nur Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; (3) es darf sich weder um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld noch um Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, handeln; (4) Zufluss in der Zeit vom bis zum und ...