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StuB Nr. 8 vom Seite 291

Steuerliche Aspekte zum Coronavirus – COVID-19/SARS-CoV-2

Steuerliche Besonderheiten zur Existenzsicherung

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar

Nach wie vor beherrscht die Corona-Krise das Alltags- und Wirtschaftsgeschehen. Auch die steuerliche Informationsflut ist daher neben ebenfalls medialer Berichterstattung kaum mehr zu bändigen. Welche wesentlichen steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind, stellt der nachfolgende Beitrag dar. In der aktuellen Lage dürfte es jedoch nur wenig trösten, dass die Bundesregierung schon bereits mit BT-Drucks. 17/12051 vom mittels Risikoanalyse zu den pandemischen Folgen des sog. „Virus Modi-SARS (SARS-CoV)“ durch das Robert-Koch-Institut unterrichtet wurde.

Sonderberichterstattung zum Coronavirus NWB AAAAH-44313

Kernaussagen
  • Ertragszuschüsse weisen dem Grunde nach keinen Zusammenhang mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf und sind daher auch grds. sofort als Betriebseinnahme zu versteuern.

  • Viele Finanzämter setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null herab.

  • Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG genügt es in der Corona-Krise für die Zulässigkeit der Eintragung einer Verschmelzung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor Registeranmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

I. Ausgangslage

[i]Imberg/Potthoff, Auswirkungen der Corona-Krise auf Steuern, Rechnungslegung und Recht – ein Überblick, NWB Online-Beitrag NWB JAAAH-45039 Die Auswirkungen der Corona-Krise sind allgegenwärtig. Das volkswirtschaftliche Gleichgewicht scheint aufgrund aktueller Geschehnisse überall aus der Balance zu geraten. Die Vergangenheit hat insoweit bereits gezeigt, dass Erreger mit neuartigen Eigenschaften, die ein schwerwiegendes Seuchenereignis auslösen, plötzlich auftreten können (z. B. SARS, H5N1-Influenzavirus, Chikungunya-Virus etc.). Ein aktuelles Beispiel für einen neu auftretenden Erreger ist insoweit das Coronavirus. Derartiges Virus wurde aber bereits seit Sommer 2012 bei sechs Patienten nachgewiesen, von denen letztlich zwei verstorben sind. Für den in der Risikoanalyse zu den pandemischen Folgen des sog. „Virus Modi-SARS (SARS-CoV)“ durch das Robert-Koch-Institut insgesamt zugrunde gelegten Zeitraum von drei Jahren wurde hierbei bereits im Jahr 2012 mit mindestens 7,5 Mio. Toten als direkte Folge der Infektion gerechnet. Von den Erkrankten würden hierbei rund 10 % (sog. Letalitätsrate) sterben.

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