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KugV § 1

§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld [1]

Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum für Betriebe, die bis zum Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet:

  1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,

  2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-46357

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2259) mit Wirkung v. .

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