Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Bedeutung des § 18 KWG für die steuerberatenden Berufe
- Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Großkrediten -
I. Vorbemerkungen
Zu den Aufgaben der Kreditinstitute gehört es, Kredite zu vergeben, um damit den Finanzmittelbedarf ihrer Kunden sicherzustellen. Um zu gewährleisten, daß die Kunden den Zins- und Tilgungsdienst vereinbarungsgemäß erbringen können, haben die Kreditinstitute die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Kreditnehmer sowohl vor Kreditgewährung als auch während der Laufzeit des Kredites zu überprüfen. In der Vergangenheit waren bei den Banken nicht unerhebliche Kreditausfälle zu verzeichnen. Die Ursache hierfür lag vielfach darin, daß die Kreditinstitute nicht oder unzureichend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden unterrichtet waren. Ob eine explizite Regelung im Kreditwesengesetz erforderlich ist, kann sicherlich diskutiert werden. Dennoch sah der Gesetzgeber sich veranlaßt, die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer durch die Banken gesetzlich im § 18 KWG zu regeln. Die Forderungsverluste im Kreditgewerbe geben dem Gesetzgeber Recht. Der Text des § 18 Satz 1 KWG lautet wie folgt:
”Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500 000 Deutsche Mark nur g...