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Beruf | Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche
Es fehlt an dem für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Rechtsschutzbedürfnis sowie am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, wenn die angegriffene Handlung darin besteht, anwaltliche Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung eines möglichen standeswidrigen Verhaltens weitergegeben zu haben. Die Grundsätze zu privilegierten Äußerungen sind hier entsprechend anwendbar.
Die Parteien sind Rechtsanwälte und streiten im Eilverfahren um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hatte dem Antragsteller auf das Schreiben des Antragsgegners hin eine Rüge erteilt. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Es fehle jedenfalls an einer geschäftlichen Handlung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Für Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren sei regelmä...