Gemeinsamer Haushalt von mehreren Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutet, dass die Beteiligten, wenn auch jeder auf seine besondere
Weise, zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt jedem zuzurechnen ist. Nicht allein entscheidend sind die rechtlichen
Beziehungen der Beteiligten zum Haushalt, etwa die Frage, wer Mieter der Wohnung ist.
2. Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.
Auf die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder kommt es nicht an.
3. Die Tätigkeiten Kochen und Putzen in einer Wohnung reichen nicht aus, um einen ehemals gemeinsamen Haushalt von der Klägerin
mit dem Beigeladenen weiterzuführen.
Fundstelle(n): DStRE 2020 S. 1402 Nr. 22 CAAAH-45948
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