Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%
Leitsatz
1) Die Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann auch nach Einfügung der Legaldefinition
in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nur dann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Teilnahme
allen Betriebsangehörigen offensteht.
2) Eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier ist keine Betriebsveranstaltung i.S.d.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass die auf diesen Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz von
25% erhoben werden darf.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1697 Nr. 31 DB 2020 S. 14 Nr. 12 DStR 2020 S. 8 Nr. 28 DStRE 2020 S. 972 Nr. 16 DStZ 2020 S. 257 Nr. 8 EFG 2020 S. 682 Nr. 9 GStB 2020 S. 157 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21934 Nr. 10 OAAAH-45944
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