Errechnung der nach § 34c
Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländische Steuer - hier: USA,
wenn aus demselben Staat positive formal einer Schedulenbesteuerung
(hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden,
die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum
Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt
durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere
Verlustvorträge) gemindert werden
Leitsatz
1. Gemäß Art.
23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA1989/2008 wird auf die deutsche Steuer
vom Einkommen einer in Deutschland ansässigen Person unter Beachtung
der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet,
die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen gezahlt wurde auf Veräußerungsgewinne, auf die
Art. 13 anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den Vereinigten
Staaten nur nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b besteuert werden können.
2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-USA
1989/2008 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
(hier: Deutschland) ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens
i.S.d. Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat (hier: USA)
liegt, im anderen Staat (hier: USA) besteuert werden. Unbewegliches
Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, umfasst nach Art.
13 Abs. 2 Buchst. b auch Anteile oder vergleichbare Beteiligungen
an einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder als dort ansässig behandelt wird, und deren Vermögen ganz oder
überwiegend aus im anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen
Vermögen besteht.
3. Soweit die ausländischen
Einkünfte im Ausland nicht nach Schedulen besteuert werden, muss
die auf die ausländischen Einkünfte entfallende und im Inland potentiell anzurechnende
ausländische Steuer anhand der im ausländischen Steuerbescheid angesetzten
ausländischen Bemessungsgrundlagen berechnet werden. Dies macht i.d.R.
eine Verhältnisrechnung erforderlich. Bei dieser Verhältnisrechnung
ist dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen, mit welchen Beträgen
die ausländischen Einkünfte einerseits (§ 34d EStG) und die übrigen
Einkünfte andererseits der ausländischen Steuer unterlagen. Dabei
sind Ermäßigungen in der Bemessungsgrundlage insoweit zu berücksichtigen,
als sie nach ausländischen Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung
der einzelnen Einkünfte angesetzt wurden. Andere Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage
(z.B. Tariffreibeträge) bleiben unberücksichtigt. Der sich so ergebende
Betrag der aus dem Ausland stammenden Einkünfte ist in Beziehung
zu dem Betrag zu setzen, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte vergleichbar
und ebenfalls dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen ist.
4. Werden einzelne Einkünfte
im Ausland tarifbegünstigt besteuert, so ist auch dies bei der Aufteilung
der ausländischen Steuer auf die ausländischen und die übrigen Einkünfte
zu berücksichtigen. Die anrechenbare ausländische Steuer darf die
tatsächlich festgesetzte und gezahlte nicht übersteigen. Sie berechnet
sich damit i.d.R. nach dem Durchschnittssteuersatz, d.h., weder
nach dem Grenzsteuersatz noch nach dem Steuersatz, der anfiele,
wenn das Einkommen nur aus den ausländischen Einkünften bestünde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1029 Nr. 17 EFG 2020 S. 723 Nr. 10 EStB 2020 S. 278 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 411 KÖSDI 2020 S. 21807 Nr. 7 JAAAH-45937
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