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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1441/18 EFG 2020 S. 723 Nr. 10

Gesetze: EStG § 34c Abs. 1 ; DBAUS Art. 13 Abs. 1 ; DBAUS Art. 13 Abs. 2 ; DBAUS Art. 23 Abs. 3 Buchst. b

Errechnung der nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländische Steuer - hier: USA, wenn aus demselben Staat positive formal einer Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden

Leitsatz

1. Gemäß Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA1989/2008 wird auf die deutsche Steuer vom Einkommen einer in Deutschland ansässigen Person unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde auf Veräußerungsgewinne, auf die Art. 13 anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den Vereinigten Staaten nur nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b besteuert werden können.

2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat (hier: Deutschland) ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.d. Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat (hier: USA) liegt, im anderen Staat (hier: USA) besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, umfasst nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b auch Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird, und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen besteht.

3. Soweit die ausländischen Einkünfte im Ausland nicht nach Schedulen besteuert werden, muss die auf die ausländischen Einkünfte entfallende und im Inland potentiell anzurechnende ausländische Steuer anhand der im ausländischen Steuerbescheid angesetzten ausländischen Bemessungsgrundlagen berechnet werden. Dies macht i.d.R. eine Verhältnisrechnung erforderlich. Bei dieser Verhältnisrechnung ist dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen, mit welchen Beträgen die ausländischen Einkünfte einerseits (§ 34d EStG) und die übrigen Einkünfte andererseits der ausländischen Steuer unterlagen. Dabei sind Ermäßigungen in der Bemessungsgrundlage insoweit zu berücksichtigen, als sie nach ausländischen Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte angesetzt wurden. Andere Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage (z.B. Tariffreibeträge) bleiben unberücksichtigt. Der sich so ergebende Betrag der aus dem Ausland stammenden Einkünfte ist in Beziehung zu dem Betrag zu setzen, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte vergleichbar und ebenfalls dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen ist.

4. Werden einzelne Einkünfte im Ausland tarifbegünstigt besteuert, so ist auch dies bei der Aufteilung der ausländischen Steuer auf die ausländischen und die übrigen Einkünfte zu berücksichtigen. Die anrechenbare ausländische Steuer darf die tatsächlich festgesetzte und gezahlte nicht übersteigen. Sie berechnet sich damit i.d.R. nach dem Durchschnittssteuersatz, d.h., weder nach dem Grenzsteuersatz noch nach dem Steuersatz, der anfiele, wenn das Einkommen nur aus den ausländischen Einkünften bestünde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 33
DStRE 2020 S. 1029 Nr. 17
EFG 2020 S. 723 Nr. 10
EStB 2020 S. 278 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 411
KÖSDI 2020 S. 21807 Nr. 7
JAAAH-45937

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