Verfahren nach § 32i AO; Datenschutzrechtliche Verfahren nach
EU-DSGVO
Leitsatz
Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie
etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen.
Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 26 DStR 2020 S. 15 Nr. 13 DStRE 2020 S. 881 Nr. 14 EFG 2020 S. 665 Nr. 9 GStB 2020 S. 285 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2020 S. 371 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2020 S. 452 PAAAH-45935
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