Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer Kampfsportschule
Leitsatz
Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL
noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht.
Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung
der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2020 S. 1169 Nr. 19 EFG 2020 S. 620 Nr. 8 KÖSDI 2020 S. 21768 Nr. 6 UStB 2020 S. 175 Nr. 6 VAAAH-45933
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