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Doppelbesteuerungsabkommen | Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Kommt es in Deutschland zu einer Einkommenskorrektur, kann eine damit korrespondierende – in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuerte – Überzahlung nur dann nach dem EU-Schiedsübereinkommen korrigiert werden, wenn kein „empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ begangen wurde. Der BFH arbeitet mit Urteil v. heraus, bei der Beurteilung, ob ein empfindlich zu bestrafender Verstoß vorliege, sei auf die für das Unternehmen verantwortlich handelnden Personen abzustellen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass einer Sekundärfolgenkorrektur zur Beseitigung einer Überbesteuerung nach dem EU-Schiedsübereinkommen die Restriktion der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenübersteht. Dabei ist es für die Versagung der Einleitung eines Verständigungsve...