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BFH 16.01.2020 VI R 31/17, StuB 7/2020 S. 280

Einkommen-/Lohnsteuer | Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

(1) Der Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln. (2) Wird dem Arbeitnehmer – anders als einem fremden Endkunden – tatsächlich keine Überführungsleistung (hier eines Fahrzeugs) erbracht, scheidet insoweit die Annahme eines nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils aus (Bezug: § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

(1) Zu den zu Arbeitslohn führenden Vorteilen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören auch solche, die einem Arbeitnehmer daraus entstehen, dass ihm sein Arbeitgeber selbst produzierte Fahrzeuge zu besonderen S. 281Mitarbeiterkonditionen aufgrund des Die...BStBl 2013 II S. 400