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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater
Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung (Bezug: § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2, Steuerklasse III, Abs. 1a ErbStG; § 1589 Abs. 1 Satz 1, § 1592, § 1686a BGB; Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 8, Art. 14 EMRK).
(1) Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Darüber hinaus ist er der biologische Vater einer Tochter. Diese wurde 1987 innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter mit einem anderen Mann geboren. Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann der Kindesmutter erfolgte nicht. Ungeachtet der Frage der rechtlichen Wirksamkeit seiner Erklärung erkannte der Kläger als biologischer Vater 1994 notariell seine Vaterschaft an. 2015 wurde die biologische Vaterschaft dur...