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BFH 14.01.2020 VIII R 27/17, BBK 9/2020 S. 409

Buchführung | Buchführungspflicht eines externen Datenschutzbeauftragten nach Aufforderung

Ein externer Datenschutzbeauftragter erzielt gewerbliche Einkünfte i. S. von § 15 EStG und kann daher vom Finanzamt zur Buchführung gem. § 141 Abs. 1 AO aufgefordert werden, wenn er die Umsatzgrenze von 600.000 € oder die Gewinngrenze von 60.000 € überschreitet.

Der [i]Keine freiberufliche Tätigkeit BFH verneint Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. von § 18 EStG: Weder gehört der Datenschutzbeauftragte zu den sog. Katalogberufen der Freiberufler i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, da er dort nicht aufgeführt ist, noch ist seine Tätigkeit der Tätigkeit eines der genannten Katalogberufe ähnlich.

Insbesondere besteht keine Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Anwalts, auch wenn der Kläger im Streitfall hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war: Denn im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt ist für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten keine akademische Ausbildung erforderlich....