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Haftung des Konkursverwalters gegenüber dem Steuerfiskus
Mit Übernahme seines Amtes übernimmt der Konkursverwalter Pflichten gegenüber allen Beteiligten des Konkursverfahrens, insbesondere also gegenüber dem Gemeinschuldner, den Konkurs- und Massegläubigern sowie den Aus- und Absonderungsberechtigten. § 82 KO begründet eine Verantwortlichkeit des Verwalters gegenüber allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden konkursrechtlichen Pflichten. Andererseits enthält § 69 AO einen speziellen steuergesetzlichen Haftungstatbestand, der auch zu Lasten eines Konkursverwalters eingreifen kann. Soweit es um Ansprüche des Steuerfiskus gegen den Konkursverwalter wegen einer von ihm verursachten Beeinträchtigung steuerlicher Ansprüche geht, entsteht somit eine Konkurrenzsituation der erwähnten Vorschriften, deren Aufklärung wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und der unterschiedlichen Durchsetzungswege von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
I. Verfahrensfragen
1. Rechtsweg
Die Entscheidung, ob die Klage des Fiskus gegen den Konkursverwalter zum Finanzgericht oder zu den ordentlichen Gerichten zu erheben ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang zu der einschlägigen Haftungsnorm, so daß schon die Frage des R...