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Grundzüge des Maklerrechts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Rechtsgrundlagen
Das Maklerrecht oder der ”Mäklervertrag” in der antiquierten Sprache des BGB hat gesetzlich nur eine sehr unzureichende Regelung in den §§ 652-656 BGB gefunden, von denen sich eine Vorschrift, nämlich § 656 BGB ausschließlich mit dem Ehemakler beschäftigt. Diese kümmerliche Regelung der Materie im BGB hängt damit zusammen, daß das Leitbild des Maklers beim Gesetzgebungsverfahren vor 1900 der Handelsmakler des HGB (§§ 93-104 HGB) bildete. Demgegenüber führt der sog. Zivilmakler, dessen Gewerbe nach dem HGB nicht zu den Grundhandelsgewerben gehört, ein relatives Schattendasein. Betroffen sind hiervon die drei wichtigsten Typen des Zivilmaklers, nämlich der Immobilienmakler, der Kreditvermittler und der Ehemakler.
Zwar ist es diesen Maklern nicht verwehrt, über § 2 HGB bei einem entsprechend umfangreichen Gewerbebetrieb die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Selbst dann ist aber das Recht des Handelsmaklers auf sie nicht anwendbar (§ 93 Abs. 2 HGB), hingegen allerdings die übrigen Vorschriften des Handelsrechts. Der vorstehende Beitrag beschäftigt sich nur mit einer von drei Gruppen von Zivilmaklern, nämlich ausschließlich mit dem Im...