In der Schweiz ansässiger Autoverkäufer eines Schweizer Unternehmens als Zollschuldner infolge vorschriftswidrigen Verbringens
eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das Zollgebiet der Union
bereits kurzzeitige oder geringfügige „Verwendung” schließt Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK aus
Begriff der Verwendung
Leitsatz
1. Verkauft ein in einem Drittland (hier: Schweiz) ansässiges Unternehmen ein Luxusauto, das der ebenfalls in dem Drittland
ansässige Käufer während seines Urlaubs in einem EU-Staat nutzen will und das nach dem Kaufvertrag kurz nach der deutsch-schweizerischen
Grenze in Deutschland an eine mit dem Weitertransport zum Urlaubsort des Käufers beauftragte Spedition übergeben werden soll,
trägt bis zur Übergabe des Fahrzeugs das Schweizer Unternehmen die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs
und fährt der Autoverkäufer des in der Schweiz ansässigen Unternehmens das Fahrzeug selbst mit einem – nach der Übergabe wieder
abmontierten – Garagenkennzeichen zum vereinbarten Übergabeort in Deutschland, so muss er das Fahrzeug an der Grenze nach
Art 139 Abs. 1 UZK gestellen und nach Art. 158 Abs. 1 UZK eine ausdrückliche Zollanmeldung abgeben; es liegt insoweit kein
Fall einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 250 UZK vor.
2. Verletzt der Verkäufer des schweizerischen Unternehmens an der Grenze seine Verpflichtung zur Gestellung des Fahrzeugs
und zur Abgabe einer Zollanmeldung, entsteht nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Einfuhrzollschuld. Der Fahrer des Luxusautos,
der das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet Union verbracht hat und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung
(Art. 135 Abs. 1 UZK) und die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) selbst zu erfüllen hatte, ist – ggf. neben
weiteren Personen – auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK.
3. Eine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende „Verwendung” von Waren liegt vor, wenn
die Waren (teilweise) Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden haben. Eine Verwendung ist bereits anzunehmen,
wenn die Ware im Zollgebiet der Union kurzzeitig genutzt wird, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht wird (im Streitfall:
schädliche Verwendung dadurch, dass der Verkäufer und Zollschuldner das Fahrzeug auf eigener Achse von der Grenze 2 km bis
zum Übergabeort in Deutschland gefahren hat). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur geringfügige Verwendungen für das
Erlöschen der Zollschuld unschädlich sein sollen (Abgrenzung zu ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAH-45499
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