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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2256/17

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 33, UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a, UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. b, UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k, UZK Art. 124 Abs. 6, UZK Art. 134 Abs. 1 Uabs. 1, UZK Art. 139 Abs. 1, UZK Art. 158 Abs. 2, UZK Art. 250 Abs. 2 Buchst. d, UZK-DelVO Art. 141 Abs. 1 Buchst. b, UZK-DelVO Art. 139 Abs. 1, UZK-DelVO Art. 136 Abs. 1 Buchst. a, UZK-DelVO Art. 212 Abs. 2 S. 2, UZK-DelVO Art. 212 Abs. 3, UZK-DelVO Art. 218, ZollV § 7 Abs. 1 Nr. 1

In der Schweiz ansässiger Autoverkäufer eines Schweizer Unternehmens als Zollschuldner infolge vorschriftswidrigen Verbringens eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das Zollgebiet der Union

bereits kurzzeitige oder geringfügige „Verwendung” schließt Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK aus

Begriff der Verwendung

Leitsatz

1. Verkauft ein in einem Drittland (hier: Schweiz) ansässiges Unternehmen ein Luxusauto, das der ebenfalls in dem Drittland ansässige Käufer während seines Urlaubs in einem EU-Staat nutzen will und das nach dem Kaufvertrag kurz nach der deutsch-schweizerischen Grenze in Deutschland an eine mit dem Weitertransport zum Urlaubsort des Käufers beauftragte Spedition übergeben werden soll, trägt bis zur Übergabe des Fahrzeugs das Schweizer Unternehmen die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs und fährt der Autoverkäufer des in der Schweiz ansässigen Unternehmens das Fahrzeug selbst mit einem – nach der Übergabe wieder abmontierten – Garagenkennzeichen zum vereinbarten Übergabeort in Deutschland, so muss er das Fahrzeug an der Grenze nach Art 139 Abs. 1 UZK gestellen und nach Art. 158 Abs. 1 UZK eine ausdrückliche Zollanmeldung abgeben; es liegt insoweit kein Fall einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 250 UZK vor.

2. Verletzt der Verkäufer des schweizerischen Unternehmens an der Grenze seine Verpflichtung zur Gestellung des Fahrzeugs und zur Abgabe einer Zollanmeldung, entsteht nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Einfuhrzollschuld. Der Fahrer des Luxusautos, der das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet Union verbracht hat und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung (Art. 135 Abs. 1 UZK) und die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) selbst zu erfüllen hatte, ist – ggf. neben weiteren Personen – auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK.

3. Eine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende „Verwendung” von Waren liegt vor, wenn die Waren (teilweise) Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden haben. Eine Verwendung ist bereits anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union kurzzeitig genutzt wird, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht wird (im Streitfall: schädliche Verwendung dadurch, dass der Verkäufer und Zollschuldner das Fahrzeug auf eigener Achse von der Grenze 2 km bis zum Übergabeort in Deutschland gefahren hat). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur geringfügige Verwendungen für das Erlöschen der Zollschuld unschädlich sein sollen (Abgrenzung zu ).

Fundstelle(n):
RAAAH-45499

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