Anspruch einer GmbH nach der Datenschutzgrundverordnung auf Auskunft über die bei einer früheren Betriebsprüfung erhobenen
personenbezogenen Daten, nicht aber auf Auskunft über die von der Finanzverwaltung selbst „generierten” Daten
Leitsatz
1. Eine GmbH hat gemäß § 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch darauf, dass ihr das für die Betriebsprüfung zuständige Finanzamt
eine Kopie der personenbezogenen Daten, die bei einer früheren Betriebsprüfung erhoben worden sind, zur Verfügung stellt.
Sie hat aber keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung aller übrigen Daten, die das Finanzamt im Rahmen der früheren Betriebsprüfung
anderweitig generiert hat (inkl. der von der Betriebsprüfung durch Schätzung selbst geschaffenen Daten).
2. Das Finanzamt kann den nach Art. 15 DS-GVO im Grundsatz bestehenden Auskunftsanspruch über die personenbezogenen Daten
in Anwendung von § 34 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur dann verweigern, „soweit” schützenswerte Interessen
Dritter bestehen und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen
sind. Die für diese Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten,
müssen vom Finanzamt aber vorgetragen werden.
3. Für den Auskunftsanspruch über die personenbezogenen Daten ist unerheblich, ob die Veranlagung bei einem anderen Finanzamt
als dem beklagten Finanzamt erfolgt, aus welchem Grund die Steuerpflichtige die Auskunft verlangt und ob die Daten Grundlage
für eine Entscheidung in einem Folgeprüfungsverfahren sind (hier: Befangenheitsantrag gegen die auch mit der Folgebetriebsprüfung
wieder beauftragte Prüferin).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 28 DStRE 2020 S. 882 Nr. 14 EFG 2020 S. 661 Nr. 9 GmbH-StB 2020 S. 226 Nr. 7 XAAAH-45497
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