öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung als Pensionskasse im Sinne von § 22a Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei nicht fristgerechter Übermittlung
einer Rentenbezugsmitteilung ist nicht verfassungswidrig.
2. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. Der Senat
versteht das Verspätungsgeld vielmehr als steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen
und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.
3. Für die Erhebung des Verspätungsgeldes sachlich zuständige zentrale Stelle im Sinne von § 22a EStG ist die Deutsche Rentenversicherung
Bund.
4. Eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung ist Pensionskasse im Sinne des § 22a Abs. 1 EStG.
5. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil aufgehoben (). Die Sache ist weiterhin
beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig, Aktenzeichen 15 K 5191/16.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 271 Nr. 4 EStB 2019 S. 286 Nr. 7 DAAAH-45495
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