Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5191/16 EFG 2019 S. 271 Nr. 4

Gesetze: EStG § 22a Abs. 1, EStG § 22a Abs. 5, EStG § 81, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 3, AO § 3 Abs. 4, AO § 6 Abs. 2 Nr. 7, FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18

Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen

Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG

sachliche Zuständigkeit

öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung als Pensionskasse im Sinne von § 22a Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei nicht fristgerechter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung ist nicht verfassungswidrig.

2. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. Der Senat versteht das Verspätungsgeld vielmehr als steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.

3. Für die Erhebung des Verspätungsgeldes sachlich zuständige zentrale Stelle im Sinne von § 22a EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

4. Eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung ist Pensionskasse im Sinne des § 22a Abs. 1 EStG.

5. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil aufgehoben (). Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig, Aktenzeichen 15 K 5191/16.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 271 Nr. 4
EStB 2019 S. 286 Nr. 7
DAAAH-45495

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen