Steuerliche Behandlung von Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten
Schrottimmobilien
Leitsatz
1. Erstattungsbeträge oder Schadensersatzleistungen, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige
Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Werden wechselseitige
Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag miteinander verrechnet, kann ein Zufluss vorliegen, wenn sich zwei
voneinander unabhängige, fällige Ansprüche gegenüberstehen.
2. Verzichtet die Bank auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus Darlehensverträgen, mit denen der Steuerpflichtige
die Anschaffung einer vermieteten Immobilie finanziert hat, liegt ein Zufluss nicht vor, wenn nicht festgestellt werden kann,
dass die Bank mit dem Verzicht Schadensersatz für einen überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des überteuerten Kaufpreises
zu hoch aufgenommenen Darlehen oder zugesicherte, tatsächlich aber nicht erzielbare Mieteinnahmen leisten und diese im Wege
der Aufrechnung abgelten wollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 646 Nr. 9 EStB 2020 S. 278 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 155 Nr. 6 KÖSDI 2020 S. 21675 Nr. 4 WM 2020 S. 1158 Nr. 25 TAAAH-45494
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