Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG nach Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform
einer GbR: Aufteilung des durch die Sperrfristverletzung auf der Ebene der Gesellschaft rückwirkend entstandenen Aufgabegewinns
auf die einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnverteilungsquote
Leitsatz
1. Betreiben nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) die Realteiler
jeweils eine Einzelpraxis, veräußert ein Realteiler seine Einzelpraxis (einschließlich des von ihm übernommenen Gesamthandsvermögens
der früheren Gemeinschaftspraxis) innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und enthält die von den Gesellschaftern
zur Realteilung getroffene Vereinbarung keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb
der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, so ist der nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG durch die Aufdeckung der stillen Reserven
infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der
allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis und nicht nur allein dem Gesellschafter zuzurechnen, durch dessen
spätere Praxisveräußerung die Sperrfrist verletzt worden ist.
2. Auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen
in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz
2 EStG. Anders als § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sieht § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend
der gemeine Wert anzusetzen wäre (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 716 Nr. 10 EStB 2020 S. 275 Nr. 7 ZAAAH-45492
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