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NWB Nr. 43 vom Fach 30 Seite 753

Der Sachverständige

von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

91 Abs. 1 Nr. 8 HwO; Einzelbestimmungen für einzelne Gruppen von

Sachverständigen im Bundes- und Landesrecht.

I. Die Bedeutung des Sachverständigen

Zunehmende Technisierung und berufliche Spezialisierung in allen

Lebensbereichen haben zur Folge, daß der einzelne Bürger in immer

weniger Sachbereichen die für seine Entscheidungsfindung

erforderliche fachliche Übersicht besitzt. Er benötigt daher die

Hilfe des Sachverständigen als Ersatz für seinen fehlenden

Sachverstand bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen, zur

Vermeidung oder bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und

bei der Bewertung von Schäden und Vermögensgegenständen. Gleiches

gilt auch für die Exekutive, Legislative und richterliche Gewalt.

Verwaltungsbeamte und Politiker treffen kaum mehr Entscheidungen,

ohne zuvor Sachverständige befragt und Expertisen eingeholt zu

haben. Richter benötigen in zahlreichen Prozessen Sachverständige,

um mit Hilfe ihrer Gutachten sachgerechte Entscheidungen fällen zu

können; dabei können sie oft die Richtigkeit der Gutachten gar

nicht mehr nachprüfen, so daß der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung in solchen Fäll...