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Freistellung- und Anrechnungsmethode in DBA
I. Allgemeines
DBA räumen als Verträge zwischen zwei Staaten unter bestimmten Voraussetzungen dem jeweiligen Quellenstaat bestimmte (teilweise auf einen Prozentsatz begrenzte) Quellensteuerrechte (Art. 6–22 OECD-MA 2017) bei Einkünften von Personen ein, die im anderen Staat ansässig sind. Der Ansässigkeitsstaat ist im sog. Methodenartikel (Art. 23A/B OECD-MA 2017) dagegen verpflichtet, eine mögliche Doppelbesteuerung für solche Einkünfte zu verhindern, die ausdrücklich im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Deutschland hat lediglich in den aktuellen DBA mit Mauritius und Zypern allein die Anrechnungsmethode verankert. Daher sind aus diesen zwei Staaten keine nach einem DBA steuerfreien Einkünfte möglich. In allen anderen DBA hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat sowohl die Freistellungs- als auch die Anrechnungsmethode für unterschiedliche Einkunftsquellen vorgesehen.
Regelmäßig fallen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung von Grundstücken und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), Betriebsstätteneinkünfte und „normale“ Arbeitnehmer unter die Freistellungsmethode, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen sowie Einkünfte von (darbietend...