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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften nach den DBA

Jörg Holthaus

I. Allgemeines

Abgesehen von den DBA mit Mauritius und Zypern, die allein die Anrechnungsmethode bei im anderen Staat zu versteuernden Einkünften für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige vorsehen, gilt bei allen übrigen deutschen DBA für einen Teil der im anderen Staat steuerpflichtigen Einkünfte die Freistellungsmethode, insbesondere für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung von Grundstücken und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), Betriebsstätteneinkünften und für „normale“ Arbeitnehmer. Bei einigen (vor allem neueren) DBA ist eine Rückfallklausel zu beachten, so dass in diesen Fällen nur tatsächlich im anderen Staat besteuerte Einkünfte freigestellt werden.

Bei nach einem DBA freizustellenden Einkünften räumen alle DBA Deutschland das Recht auf Progressionsvorbehalt ein. Entweder direkt in der Freistellungsregelung (z. B. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA Belgien) oder in einem eigenen Unterbuchstaben im Methodenartikel (z. B. Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA Niederlande 2012). Grundsätzlich macht Deutschland von diesem Recht auf Progressionsvorbehalt in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG auch Gebrauch. Jedoch sind hier verschiedene Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten.

II. Begrenzung des negativen Progressionsvorbehalts nach § 2a EStG

§ 2a Abs. 1 EStG schließt nach Ve...