Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Externer Datenschutzbeauftragter ist kein Selbständiger i. S. von § 18 EStG
Rechtsanwalt mit gleichzeitiger Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter
[i]Geißler, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter, NWB TAAAB-14242 Die Entscheidung des BFH betrifft die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der nebenbei auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist. Das Finanzamt nahm insoweit eine Buchführungs- und eine Gewerbesteuerpflicht an. Dies hat der BFH bestätigt (, NWB PAAAH-44804).
I. Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter
[i]SachverhaltDer Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit arbeitet er als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Er ist vertraglich verpflichtet, zum Aufbau bzw. zur Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers unter Berücksichtigung der §§ 4f und 4g BDSG beizutragen. Zu seinen Aufgaben gehören die datenschutzrechtliche Prüfung der formalrechtlichen Anforderungen an die bestehende Datenschutzorganisation, die (datenschutzrechtliche) Prüfung von Datenverarbeitungsprogrammen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, die (datenschutzrechtliche) Vorabkontrolle von geplanten Vorhaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die (datens...