Urlaub - Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug
Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 5 Ca 115 c/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 2 Sa 114 öD/18 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Frage, ob der Urlaub, den die Beklagte dem Kläger im ersten Quartal des Jahres 2018 erteilte, aus dem Jahr 2016 stammte.
2Der Kläger ist bei der beklagten Universität seit dem als Elektromechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 3.000,00 Euro beschäftigt. Abweichend von den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen gestattet die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern seit Jahren, ihren Jahresurlaub ohne Vorliegen eines Übertragungsgrundes bis zum 30. September des Folgejahres nehmen.
3Im Jahr 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger an acht Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2016. Den für die Zeit vom 31. August bis einschließlich seitens der Beklagten bereits genehmigten Resturlaub aus dem Jahr 2016 konnte der Kläger wegen seiner vom 21. August bis zum währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht antreten.
4Vor Ablauf des Jahres 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stünden 22 Arbeitstage Resturlaub aus dem Jahr 2016 zu. Die Beklagte berief sich mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom , darauf, dieser Urlaub sei mit Ablauf des verfallen. Der Kläger beantragte daraufhin für die Zeit vom 26. Februar bis zum Urlaub mit der Maßgabe, zunächst eventuell noch vorhandenen Resturlaub aus dem Jahr 2016 aufzubrauchen. Die Beklagte gewährte dem Kläger Urlaub für den beantragten Zeitraum.
5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaub, den er in der Zeit vom 26. Februar bis zum genommen habe, stamme aus dem Jahr 2016. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21. August bis zum habe sich der ansonsten maßgebliche Übertragungszeitraum für den Resturlaub aus dem Jahr 2016 um 15 Monate verlängert.
6Der Kläger hat zuletzt beantragt
7Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016 sei am verfallen. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums komme nur im Falle einer - im Streitfall nicht vorliegenden - dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum in Betracht.
8Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage insgesamt ab- und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
9Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie erweist sich jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig.
10I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Feststellungsantrag begegne keinen Bedenken, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der ihm vom 26. Februar bis einschließlich gewährte Urlaub aus dem Jahr 2016 stamme. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Beklagte ihm vom 26. Februar bis zum gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben.
111. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
12a) Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist dafür nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden ( - Rn. 17; vgl. auch - Rn. 16, BAGE 144, 150).
13b) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben ( - Rn. 28, BAGE 161, 283; - 5 AZR 457/98 - zu I 2 der Gründe; - 9 AZR 368/92 - zu I 1 der Gründe mwN). Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. - Rn. 12).
142. Danach ist die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die begehrte Feststellung wäre weder geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen, noch verbinden sich mit ihr Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft. Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat den Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
15a) Der von dem Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage mit Vergangenheitsbezug gerichtet, deren alleinige Klärung weder zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führte noch ein sonstiges schutzwertes Interesse erkennen lässt (so bereits zu einem in der Sache identischen Antrag - zu I 2 b aa der Gründe). Mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung wäre allein geklärt, ob und in welchem Umfang es sich bei dem von der Beklagten vom 26. Februar bis zum gewährten Urlaub um einen solchen aus dem Jahr 2016 handelte. Die Folgen dieser Feststellung für die gegenwärtigen Urlaubsansprüche des Klägers blieben hingegen offen. Denn diese hängen nicht nur von der begehrten Feststellung, sondern insbesondere vom Bestand und vom Umfang der Urlaubsansprüche aus den Folgejahren ab. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2017 könnten aber durch Erfüllung seitens der Beklagten oder infolge Verfalls am erloschen sein, diejenigen aus dem Jahr 2018 durch Gewährung des Urlaubs in natura oder durch Verfall am . Zu diesen Fragen hat weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch der Kläger Sachvortrag gehalten.
16b) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom (- 9 AZR 80/10 - Rn. 13, BAGE 137, 328) verweist, übersieht er, dass der Senat damals nicht - wie im Streitfall - über die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug, sondern allein über die Frage zu befinden hatte, ob der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage einem Feststellungsantrag entgegensteht. Darum geht es vorliegend nicht.
17II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:031219.U.9AZR54.19.0
Fundstelle(n):
BB 2020 S. 947 Nr. 17
NJW 2020 S. 10 Nr. 17
NJW 2020 S. 1613 Nr. 22
ZAAAH-45372