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Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 2019
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 983Den Schwerpunkt der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Insolvenzrecht hat 2019 – wie auch schon im Jahr davor – das Anfechtungsrecht gebildet. Daneben sind verstärkt die Anfechtung wegen der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO) in den Fokus getreten. Zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren bei Erfüllung einer Befriedigungsquote von 35 % hat der BGH eine erste Entscheidung getroffen, mit der geklärt wird, zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung der Quote, die voraussetzt, dass auch die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten erfüllt werden können, gesichert sein muss.
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Insolvenzeröffnung
[i]Finanzierung des vorläufigen VerfahrensDer vorläufige Insolvenzverwalter muss Beträge, die er im Fall der Einziehung von sicherungszedierten Forderungen oder der Verwertung von Sicherungsgut im Eröffnungsverfahren einzieht, auf ein zugunsten des gesicherten Gläubigers eingerichtetes offenes Treuhandkonto einzahlen. Eine Verwendung der Mittel für Zwecke der Betriebsfortführung ist unzulässig.
Insolvenzanfechtung
[i]Ausnahmen durchlöchern die bisherige strikte Rspr.Die Urteile zur Insolvenzanfechtung sind dadurch geprägt, dass der ...