Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 25 vom Fach 30 Seite 601

Der Handwerksbetrieb

von Rechtsanwalt Dr. Berkenhoff, Düsseldorf

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Arten der Handwerksbetriebe

1. Selbständige Handwerker

Der Handwerksbetrieb ist ein Gewerbebetrieb, der zum Stehenden Gewerbe i. S. der Gewerbeordnung gehört. Er unterliegt heute aber rechtlich den Normen der Handwerksordnung, nicht mehr der Gewerbeordnung, aus der 1933 das Handwerksrecht durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks als eigenständiger Rechtsbereich herausgelöst wurde. Nach der Rechtsprechung zu § 55 GewO ist ”Gewerbe” jede nicht zur Urproduktion, Kunst oder Wissenschaft gehörende fortgesetzte Betätigung, die planmäßig auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist und selbständig, nämlich auf eigene Rechnung sowie unter eigener Verantwortung ausgeübt wird. Auch der Pächter eines Handwerksbetriebes ist selbständiger Unternehmer. Das Stehende Gewerbe wird von einem nach außen erkennbaren gewerblichen Mittelpunkt aus, etwa von einer Werkstatt oder einem Betriebshof, betrieben. Nicht zum Stehenden Gewerbe gehören Reisegewerbe (Wandergewerbe) und Marktgewerbe, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen (s. dazu NWB F. 30 S. 505).

Richtigerweise hat es der Gesetzgeber nicht versucht, an die Stelle der geläufigen Vorstellun...