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Arbeitspflicht und Entgeltfortzahlung in Zeiten des Coronavirus
Was müssen Arbeitnehmer bei Krankmeldung und Quarantäne beachten?
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt nach § 3 EntgFG bei derselben Krankheit für die Dauer von sechs Wochen. Im Falle einer Erkrankung an Corona (COVID-19) gilt nichts anderes. Der Arbeitnehmer hat sich nach den für sein Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen fristgerecht arbeitsunfähig krank zu melden. Sodann erfolgt die entsprechende Entgeltfortzahlung.
Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne bis zur endgültigen Klärung einer Infektion, gilt das Gleiche. Begründet sich der Verdacht nicht, kann der Arbeitgeber öffentlich- rechtliche Erstattungsansprüche nach § 56 IfSG geltend machen.
I. Krankschreibung
Zur Entlastung der Ärzte in der derzeitigen Coronavirus-Krise können sich Patienten mit leichten Erkrankungen der Atemwege sogar bis zu sieben Tage krankschreiben lassen, ohne einen Arzt aufsuchen zu müssen. Eine telefonische Rücksprache mit dem Arzt reicht dafür aus. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung bis auf Weiteres verständigt, so dass von dieser Regelung ab sofort Gebrauch gemacht werden kann. Ob sich ein Coronaverdacht ...