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Die Corona-Pandemie als Vorgang von besonderer Bedeutung im Jahresabschluss zum 31.12.2019
Angabe im Anhang nach § 285 Nr. 33 HGB
Die Auslösung einer Pandemie durch das neuartige Coronavirus macht es im Anhang des Jahresabschlusses zum notwendig, über diesen Vorgang von besonderer Bedeutung zu berichten. Ausgehend vom IDW Hinweis zur Rechnungslegung vom „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag und deren Prüfung“ enthält der Beitrag u. a. einen Vorschlag, wie sich die Angabe konkret formulieren lässt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Inhalt und Voraussetzungen der Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB
Nach § 285 Nr. 33 HGB müssen Unternehmen ab mittlerer Größe im Anhang Angaben machen über „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.“
Ein Vorgang ist dann von besonderer Bedeutung, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das durch den Abschluss zum jeweiligen Stichtag vermittelte Bild zu beeinflussen und die Abschlussadressaten ohne die ergänzende Berichterstattung über diesen Vorgang die Entwicklung des berichtenden Unternehmens nach dem Abschlussst...